Gebrauchtwagenwagen-Verkaufsbedingungen
Nachstehende Bedingungen gelten für die Angebote und Verkäufe gebrauchter Nutzfahrzeuge und gebrauchter Anhänger vom Verkäufer
(Autohaus Voth GmbH) an den Käufer.
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung bis 10 Werktage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Standort des Kaufgegenstandes.
2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als
Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, Verkaufsteuer, Mehrwertsteuer oder vergleichbare Steuern (nachfolgend
„Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern“).Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern werden zusätzlich zu
den Netto-Preisen berechnet, es sei denn, der Käufer schuldet die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern von Gesetzes wegen und
das Reverse-Charge-Verfahren oder ein vergleichbarer Mechanismus ist anzuwenden.
Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlangung einer Steuerbefreiung oder Anwendbarkeit eines
Nullsteuersatzes für die Lieferungen unterstützen. Der Käufer wird dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher
Aufforderung durch den Verkäufer alle in diesem Zusammenhang angeforderten Dokumente übermitteln (z. B. Befreiungszertifikate für
Lieferungen, Verbringensnachweis für EU- interne Lieferungen oder Ausfuhrnachweise für Exporte). Soweit dem Verkäufer eine
Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern entsteht, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen aus
diesem Absatz seitens des Käufers resultiert, hat der Käufer diese Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern dem Verkäufer zu
erstatten.
Sollte die Vergütung einer gesetzlichen Quellensteuer unterliegen, darf der Käufer die Quellensteuer nur in Höhe des nach dem
nationalen Recht im Ansässigkeitsstaat des Käufers zulässigen Betrages einbehalten und diese an die Finanzbehörde im Namen vom
Verkäufer abführen.
Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Käufers, darf der Käufer
nur den nach dem anwendbaren DBA vorgegebenen maximalen Quellensteuerbetrag von den Zahlungen an den Verkäufer
einbehalten, soweit die Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) vorliegen.
Der Verkäufer ist für die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null)
verantwortlich. Alle notwendigen Anträge und Ansässigkeitsbescheinigungen müssen vom Verkäufer erstellt und beschafft werden.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei der Erlangung der Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) nach besten Kräften zu
unterstützen.
Der Käufer verpflichtet sich, unaufgefordert und unverzüglich einen offiziellen Nachweis über die auf Rechnung der MAN abgeführte
Steuer der MAN vorzulegen.
3. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten, Finanzierungskosten) werden zusätzlich berechnet. Zölle, Frachten und
ähnliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist
beginnt, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung und nachdem alle technischen und
kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind und Anzahlungen, sofern diese vereinbart sind, geleistet wurden. Sie ist eingehalten, wenn der
Kaufgegenstand zur Abholung bereit steht und dies dem Käufer mitgeteilt ist.
2. Der Käufer kann 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der in Ziffer 2 Satz 1 dieses Abschnitts genannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
Selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 und Ziffer 3 dieses
Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V. Abnahme und pauschalierter Schadensersatz
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle
der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Alle Gefahren gehen, soweit im Einzelfall nicht anders vertraglich vereinbart, mit der Abnahme des Kaufgegenstandes auf den
Käufer über.
3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Der Käufer, der am Kaufgegenstand eine nicht nur unerhebliche Wertschöpfung erbringt, ist zur Weiterveräußerung des
Kaufgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung des
Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis für den Verkäufer, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon
unberührt.
Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der
Zahlungsverpflichtungen des Käufers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf
bestmöglich zu verwerten. Nach seiner Wahl ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch
einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme
und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder
überhaupt keine Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen
Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des
Gewerbes des Käufers dienen müsse.
3. Eine VerpfändungoderSicherungsübereignungdes
Kaufgegenstandes während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts ist ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers
unzulässig.
VII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 gilt nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen in 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,
so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 1 letzter Satz dieses Abschnitts
entsprechend.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend machen.
b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer Sachmängelansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der
der Kaufgegenstand unterliegt, geltend machen.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt.
3. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 1
letzter Satz, Ziffern 3 und 4 entsprechend.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber einem anderen Käufer (Verbraucher) dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und
ist hierzu auch nicht verpflichtet.
XI. Hinweise zum Datenschutz
Der Verkäufer erhebt und verarbeitet bzgl. der jeweiligen Geschäftsvorgänge Daten vom Käufer, die auch einen Personenbezug
aufweisen.
AGB 09/2022
Autohaus Voth GmbH
Am Vorderflöß 22A
33175 Bad Lippspringe