AGB Neufahrzeuge
Neuwagen-Verkaufsbedingungen Nachstehende »Geschäftsbedingungen« gelten für die Angebote und Verkäufe neuer Kraftfahrzeuge vom Verkäufer (Fa. Autohaus Voth GmbH) an den Käufer. Die Geschäftsbedingungen richten sich in erster Linie an den Käufer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1. Der Verkäufer ist an das Angebot höchstens zehn Kalendertage gebunden. Der Kaufvertrag ist nur dann abgeschlossen, wenn der Käufer die schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb der Annahmefrist unterschrieben vorlegt. 2. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Nebenabreden haben keine rechtsverbindliche Wirkung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. 3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. II. Preise und Steuern 1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, Verkaufsteuer, Mehrwertsteuer oder vergleichbare Steuern (nachfolgend) „Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern“). Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern werden zusätzlich zu den Netto-Preisen berechnet, es sei denn, der Käufer schuldet die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern von Gesetzes wegen und das Reverse-Charge-Verfahren oder ein vergleichbarer Mechanismus ist anzuwenden. Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlangung einer Steuerbefreiung oder Anwendbarkeit eines Nullsteuersatzes für die Lieferungen unterstützen. Der Käufer wird dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer alle in diesem Zusammenhang angeforderten Dokumente übermitteln (z. B. Befreiungszertifikate für Lieferungen, Verbringensnachweis für EU- interne Lieferungen oder Ausfuhrnachweise für Exporte). Soweit dem Verkäufer eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern entsteht, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz seitens des Käufers resultiert, hat der Käufer diese Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern dem Verkäufer zu erstatten. Sollte die Vergütung einer gesetzlichen Quellensteuer unterliegen, darf der Käufer die Quellensteuer nur in Höhe des nach dem nationalen Recht im Ansässigkeitsstaat des Käufers zulässigen Betrages einbehalten und diese an die Finanzbehörde im Namen vom Verkäufer abführen. 2. Die Preise beruhen auf der bei Angebotsabgabe gegebenen Kostengrundlage. Bei wesentlichen Änderungen dieser Grundlage bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung behält sich der Verkäufer eine Preisangleichung vor. Als wesentlich gilt eine Änderung von mindestens 5 %. In diesen Fällen steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht, das er innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung auszuüben hat, zu. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung. III. Zahlung 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. IV. Lieferung 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Lieferfrist 8 Monate. Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist beträgt bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. 2. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2 Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Bei anderen Käufern (Verbraucher) beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 4. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 5. Verlangt der Käufer während der Laufzeit der Lieferfrist irgendwelche Änderungen in der Ausführung oder hinsichtlich des Lieferumfangs oder kommt er seinen vertraglichen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht pünktlich nach, so wird hierdurch die Laufzeit der Lieferfrist unterbrochen; etwaige sich hieraus ergebende Verzögerungen bei der Lieferung sind vom Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. V. Abnahme und pauschalierter Schadensersatz bei Nichtabnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. 2. Alle Gefahren gehen, soweit im Einzelfall nicht anders vertraglich vereinbart, mit der Abnahme des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. 3. Im Falle der Nichtabnahme oder unberechtigten Abnahmeverweigerung kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Macht der Verkäufer von seinem Recht in Satz 1 keinen Gebrauch, so hat der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in einer angemessenen Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. 2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. 3. Ziffer 2 gilt nicht, soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. 5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch Einschreiben Mitteilung zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegenpartei einziehen kann. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädigung zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Verkäufer zustehen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort fachmännisch auszuführen. 6. Der Verkäufer hat das Recht, auf die in diesem Abschnitt VI geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Käufer zu verzichten. Der Käufer stimmt der Verzichtserklärung zu, in dem er die nächste, auf die Abgabe der Verzichtserklärung folgende, durch ihn beauftragte Leistung und/oder Warenlieferung durch den Verkäufer annimmt oder eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer abgibt. VII. Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 2. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 1 letzter Satz dieses Abschnitts entsprechend. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 4. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend machen. b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer Sachmängelansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der der Kaufgegenstand unterliegt, geltend machen. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. VIII. Haftung für sonstige Schäden 1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt. 3. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 1 letzter Satz, Ziffern 3 und 4 entsprechend. IX. Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 3. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber einem anderen Käufer (Verbraucher) dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. XI. Hinweise zum Datenschutz Der Verkäufer erhebt und verarbeitet bzgl. der jeweiligen Geschäftsvorgänge Daten vom Käufer, die auch einen Personenbezug aufweisen. AGB 09/2022 Autohaus Voth GmbH Am Vorderflöß 22A 33175 Bad Lippspringe